Statuten - ig bildung wetzikon

Vorbemerkung

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im folgenden Text bei Funktions- und Rollenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Entsprechend der restlichen Gleichstellung von Mann und Frau beziehen sich die Bestimmungen sowohl auf Personen männlichen als auch weiblichen Geschlechts.

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen ig Bildung besteht ein politisch unabhängiger Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB mit Sitz in Wetzikon.

Art. 2: Zweck

Der Verein ig Bildung bezweckt, die Bedeutung von Wetzikon als Bildungsstandort sowie die Zusammenarbeit unter den Bildungsinstitutionen zu fördern und zu kommunizieren und so die Interessen der Bildung in alle Richtungen nachhaltig zu vertreten.

Art. 3: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen, von Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen erworben werden, welche direkt oder indirekt mit der Bildung in Kontakt sind. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.

Ueber den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.

Art. 4: Organe

Vereinsorgane sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art. 5: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins ig Bildung. Sie wird ordentlicherweise einmal jährlich vom Vorstand einberufen.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Die Einladung erfolgt schriftlich, mit Bekanntgabe der Traktanden. Sie hat spätestens drei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Alle in dieser Weise einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig.

Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich und mit Begründung einzureichen.

Der Generalversammlung obliegen:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Abnahme Jahresbericht
  • Abnahme Jahresrechnung
  • Abnahme Budget
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahlen des Präsidenten
  • Wahlen der Vorstandsmitglieder
  • Wahlen der Rechnungsrevisoren
  • Behandlung von Anträgen
  • Änderung der Statuten bzw. Revision
  • Auflösung des Vereins

 

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Ueber die Versammlung wird ein Protokoll geführt.

Art. 6: Vorstand

Der Vorstand setzt sich mindestens aus Präsident, Vizepräsident, Kassier und dem Aktuar zusammen. Der Vorstand konstituiert sich selbst unter Vorbehalt von Art. 6, Abs. 5, Ziff. 7.

Er besorgt alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Insbesondere schlägt er die Lancierung bzw. die Unterstützung neuer Aktivitäten vor, informiert sich über die Arbeit der Arbeitsgruppen und bereitet die Generalversammlung vor.

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Der Präsident oder sein Stellvertreter führt mit dem Aktuar oder Kassier zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.

Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand wird jedes Jahr zur Hälfte gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 7: Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Die Amstsdauer beträgt 2 Jahre. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Ein Revisor muss zudem an der Generalversammlung anwesend sein.

Art. 8: Finanzen

Die aufzubringenden Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, Beiträge der Behörden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie durch freiwillige Zuwendungen beschafft. Für dauernde administrative und besondere Leistungen kann der Vorstand angemessene Entschädigungen entrichten.

Art. 9: Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist eine zweite Versammlung innert einer Frist von zwei Monaten einzuberufen. In dieser zweiten Versammlung ist für die Auflösung des Vereins nur noch die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern notwendig.

Das bewegliche Vermögen sowie die Akten des aufgelösten Vereins sind in diesem Fall beim Gemeinderat Wetzikon zuhanden einer Organisation mit ähnlichen Zwecken zu hinterlegen.

Art. 10: Schlussbestimmungen

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 06. Juni 2001 in Wetzikon genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

 

Wetzikon, den 09. Juni 2001

Bildung aktuell

GV ig bildung 24 am 19.3.2024